Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Kaufverträge über Waren, die in den Geschäften der Cemo Austria GmbH oder via E-Mail, Fax oder telefonisch abgeschlossen werden.
- Sie gelten für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (B2B).
- Für Bestellungen über die Website der Cemo Austria GmbH gelten gesonderte AGB.
- Begrifflichkeiten wie „Unternehmer“ richten sich nach den gesetzlichen Definitionen des österreichischen Rechts.
I. Anwendung
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn die Cemo Austria GmbH schriftlich ausdrücklich zustimmt.
- Abweichungen und Änderungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
- Bei telefonischen oder elektronischen Bestellungen trägt der Kunde das Risiko von Übermittlungsfehlern.
II. Vertragsabschluss
- Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der Cemo Austria GmbH verbindlich.
- Widerspricht der Kunde deren Inhalt nicht binnen 7 Tagen, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande, auch wenn diese von früheren Absprachen abweichen.
- Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Hinzu kommen etwaige Versandkosten sowie Zoll- oder sonstige Einfuhrabgaben.
- Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um insgesamt mehr als 5 %, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
- Die Cemo Austria GmbH ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
- Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
- Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2 % über dem Basiszinssatz fällig.
- Bei Zahlungsverzug kann die Cemo Austria GmbH die weitere Lieferung oder Leistung bis zur Begleichung ausstehender Beträge aussetzen.
- Skonti oder Rabatte bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
- Der Kunde trägt Kosten der Eintreibung offener Forderungen (Inkassospesen, Mahngebühren).
- Der Rechnungsversand kann nach Wahl der Cemo Austria GmbH auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt.
IV. Lieferung, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
- Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
- Die Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, falls nicht schriftlich anderes vereinbart wird. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens der Cemo Austria GmbH nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von zumindest 6 Wochen zu setzen. Schadenersatzansprüche infolge Verzugs sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und beschränken sich auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbare Schäden. Zudem können insgesamt höchstens 2 % des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung geltend gemacht werden.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die Cemo Austria GmbH drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die Cemo Austria GmbH berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Alternativ ist die Cemo Austria GmbH berechtigt, die vereinbarte Rahmenmenge an Ware zu produzieren und dem Kunden die Ware zur Abnahme anzubieten oder auszuliefern.
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Cemo Austria GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg. Sie ist berechtigt, einen Versender zu den marktüblichen Konditionen zu beauftragen. Die Kosten des Versandes trägt der Kunde.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht bereits mit der Anzeige der Versand- und der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
- Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
- Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist die Cemo Austria GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern die Cemo Austria GmbH die Ware selbst einlagert, stehen ihr Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im Eigentum der Cemo Austria GmbH. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Cemo Austria GmbH der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als abgetreten und ist die Cemo Austria GmbH jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
- Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen der Cemo Austria GmbH, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
- Im Falle des Verzuges ist die Cemo Austria GmbH berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, es wird der Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklärt.
VI. Gewährleistung
- Der Kunde muss die Kaufgegenstände sofort bei Übernahme mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich rügen.
- Prüft und rügt der Kunde Mängel nicht fristgerecht oder unterlässt er eine Prüfung und eine Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung oder auf Schadenersatz wegen des Mangels und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.
- Der Kunde hat allfällige Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen.
- Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe.
- Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch der Cemo Austria GmbH zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
- Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
VII. Schadenersatz und Haftung
- Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht für Personenschäden.
- Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftung der Cemo Austria GmbH ist der Höhe nach auf den Warenwert der Lieferung oder Leistung beschränkt.
- Dem Kunden obliegt der Beweis des Verschuldens der Cemo Austria GmbH.
VIII. Produkthaftung
- Wird der Kunde von einem Dritten aufgrund eines Produkthaftungsfalls in Anspruch genommen, so ist ein Regressanspruch gegenüber der Cemo Austria GmbH ausgeschlossen.
- Der Kunde verpflichtet sich, allen Personen, denen er die Nutzung des Kaufgegenstands ermöglicht oder an die er den Kaufgegenstand weiterveräußert, sämtliche verfügbaren Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnhinweise zu Betriebsgefahren vollständig zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist vom Kunden auch seinen Vertragspartnern vertraglich aufzuerlegen.
IX. Formen (Werkzeuge)
- Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Erstellung von Formen kostenpflichtig. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für eine einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.
- Sofern nicht anders vereinbart, bleibt die Cemo Austria GmbH Eigentümerin der für den Kunden durch die Cemo Austria GmbH selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.
- Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch Besitzkonstitut ersetzt.
- Die Cemo Austria GmbH ist zur Aufbewahrung der Formen verpflichtet. Die Verpflichtung der Cemo Austria GmbH zur Aufbewahrung der Formen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form oder wenn der Vertrag von der Cemo Austria GmbH erfüllt wurde und der Kunde die Formen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung abholt.
- Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht der Cemo Austria GmbH in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
- Bei vom Kunden zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der Cemo Austria GmbH bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde.
X. Entwürfe/Klischees/Unterlagen
- An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten verbleibt der Cemo Austria GmbH das alleinige Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält die Cemo Austria GmbH ein Miturheberrecht in jenem Umfang, in dem die Vorlage oder der Entwurf von der Cemo Austria GmbH bearbeitet wurde.
- Sofern kein Vertrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, der Cemo Austria GmbH alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
- Die von der Cemo Austria GmbH angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben deren Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.
- Der Kunde hat nur dann Nutzungsrechte, wenn dies vereinbart wird und hierfür eine gesonderte Zahlung erfolgt. Im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
XI. Materialbereitstellung
- Werden Materialien vom Kunden bereitgestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit der Cemo Austria GmbH angemessen. Der Kunde trägt die durch die vereinbarungswidrige Materialbereitstellung entstehenden Mehrkosten.
XII. Gewerbliche Schutzrechte
- Hat die Cemo Austria GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Die Cemo Austria GmbH wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet.
- Der Kunde hat die Cemo Austria GmbH von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern schad- und klaglos halten.
- Wird der Cemo Austria GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Cemo Austria GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der Cemo Austria GmbH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt.
- Der Cemo Austria GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht Teil eines Vertragsverhältnisses wurden, werden auf Wunsch zurückgesandt. Die Cemo Austria GmbH ist zudem berechtigt Zeichnungen und Muster nach drei Monate ab Abgabe des Angebotes zu vernichten.
- Der Kunde hat auf Verlangen der Cemo Austria GmbH die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an die Cemo Austria GmbH zurückzugeben.
XIII. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
- Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
- Recyclingrohstoffe werden von der Cemo Austria GmbH sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dabei handelt es sich um keine Mängel.
XIV. Datenschutz
- Die Cemo Austria GmbH ist berechtigt, den Kunden betreffende Daten EDV-mäßig zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für seine betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
- Nähere Informationen zu den Maßnahmen in Bezug auf Datenschutz finden sich auf der Webseite der Cemo Austria GmbH.
XV. Verschwiegenheit
- Der Kunde wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über die Produkte der Cemo Austria GmbH und die vereinbarten Konditionen, Mengen und sonstige Geschäftsvorgänge strikt vertraulich behandeln.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses fort. Alle der Cemo Austria GmbH durch eine Verletzung dieser Pflichten entstehenden Schäden sind vom Kunden zu tragen.
XVI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist ausdrücklich österreichisches Recht anwendbar; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Im Falle von Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Cemo Austria GmbH in 4690 Breitenschützing.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Cemo Austria GmbH in 4690 Breitenschützing.
XVII. Sonstiges
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen ausschließlich der Schriftlichkeit.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.